Gesetze / Eingliederungsmittel-Verordnung 2023
EinglMV 2023§ 2 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten
(1) Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2023 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 für Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten Mittel und der nach § 1 Absatz 1 Satz 3 zusätzlich eingesetzten Mittel erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben.
(2) 310 300 Euro werden für die Abwicklung des Programms zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit des Europäischen Sozialfonds für Deutschland einbehalten.
(3) 2,549 Millionen Euro werden für überregionale Sonderbedarfe einbehalten.
(4) Der Bundesagentur für Arbeit werden für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben, die alle Jobcenter betreffen, insgesamt 24,3573 Millionen Euro gesondert zugewiesen. Diese Aufgaben umfassen
(5) Die Mittel nach § 1 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem prozentualen Anteil der Beschäftigten in dem jeweiligen Jobcenter als Vollzeitäquivalente an der Summe der Beschäftigten aller Jobcenter als Vollzeitäquivalente verteilt. Bei den Berechnungen werden die jeweiligen Daten des Jahres 2022 zugrunde gelegt. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den in Anlage 6 genannten Prozentsätzen.
(6) Zur Verteilung der Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 bis 5 werden für jedes Jobcenter die folgenden beiden Werte miteinander verglichen:
Der prozentuale Anteil des jeweils höheren Werts (Maximalwert) des Jobcenters an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Grundlage für die Verteilung der Mittel auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den in Anlage 3 genannten Prozentsätzen.
(7) Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag in Höhe von 155 Millionen Euro. Die verbleibenden Mittel werden auf Grundlage der ermittelten Maximalwerte auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 4 genannten Prozentsätzen. Soweit bis zum 31. August 2023 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt werden.